Seit dem 12. September 2025 gilt der EU Data Act. Dateninhaber von Daten, die aus der Nutzung vernetzter Produkte und verbundener Dienste stammen, müssen Nutzern diese Daten grundsätzlich bereitstellen. Es gibt jedoch Ausnahmen, auch wenn sie in engen Grenzen gelten: etwa bei ernsthaften Risiken für Sicherheit oder Gesundheit sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Bei personenbezogenen Daten gilt: Enthalten Datensätze personenbezogene Daten, bleibt die DSGVO unberührt. Es bedarf daher wie gehabt einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Auch für KMU gibt es einige Ausnahmen, die für Entlastung sorgen können.
Der Data Act ist sehr weitreichend und hat klare Mechanismen vorgesehen, die eine Umgehung der Herausgabepflichten erschweren. Eine Datenherausgabe „um jeden Preis“ ist jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr müssen Dateninhaber sorgfältig prüfen, ob sie oder die verwalteten Daten unter einen der eng gefassten Ausnahmetatbestände fallen.